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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 2 U 170/01
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 4
Die HOAI ist auf Anbieter, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- und Ingeniuerleistungen erbringen, anwendbar, wenn im konkreten Fall nur Architekten oder Ingenieurleistungen Vertragsgegenstand sind (im Anschluß an BGH NJW 1998, 1228 und gegen OLG Köln BauR 2000, 910).
URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES!

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 durch die Richter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Juni 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten der Beklagten mit der Klarstellung zurückgewiesen, daß die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner erfolgt ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den zweiten Rechtszug betragen bis zu 45.000,00 DM.

Tatbestand:

Durch Urteil vom 06.06.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagten u.a. zur Zahlung eines nach den Preisvorschriften der HOAI berechneten Honorars für Architektenleistungen und Statikerkosten verurteilt und zur Begründung insoweit ausgeführt, eine von den Parteien mündlich getroffene, die Mindestsätze der HOAI unterschreitende (niedrigere) Pauschalpreisvereinbarung sei nicht wirksam geworden.

Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten diese Entscheidung teilweise an. Sie sind der Ansicht, die Pauschalpreisvereinbarung sei wirksam zustandegekommen. Jedenfalls habe sich der Kläger aber, so machen sie weiter geltend, schadensersatzpflichtig gemacht, weil er sie nicht darüber aufgeklärt habe, daß die dann getroffene Pauschalpreisvereinbarung nicht habe wirksam werden können. Der Kläger könne daher neben unstreitigen weiteren 1.728,40 DM nur das vereinbarte Pauschalhonorar von 25.000, DM verlangen.

Die Beklagte beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 26.728,40 DM verurteilt worden sind.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 69.948,25 DM zu. Die von ihm erbrachten - und im Berufungsrechtszug allein noch streitigen - Architektenleistungen sind nach den Vorschriften der HOAI abzurechnen, denn die mündlich von den Parteien getroffene Pauschalpreisvereinbarung ist gemäß § 4 Abs. 2 und 4 HOAI unwirksam.

1. Der Kläger hat auftragsgemäß Leistungen der Leistungsphasen 1 - 4 des § 15 HOAI erbracht. Darauf sind die Preisvorschriften der HOAI zwingend anzuwenden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich der HOAI nicht berufs, sondern leistungsbezogen zu bestimmen. Danach gelten die Preisvorschriften der HOAI für alle natürlichen und juristischen Personen, die Architekten und Ingenieuraufgaben erbringen, die in der HOAI beschrieben sind. Nicht anwendbar ist die HOAI auf Anbieter, die neben oder zusammen mit anderen Leistungen, beispielsweise Bauleistungen, auch Architekten und Ingenieurleistungen erbringen (BGH BauR 1997, 677, 679; BGH NJW 1998, 1228, 1229). Dabei kommt es - wie der Bundesgerichtshof in der zuletzt zitierten Entscheidung klargestellt hat - für die Frage, ob die HOAI anwendbar ist, auf eine Gesamtwürdigung der vereinbarten Leistungen an (a.A. OLG Köln BauR 2000, 910).

Vorliegend hat der Kläger lediglich den Auftrag zur Erbringung von Architekenleistungen erhalten. Mit der Durchführung des Bauvorhabens ist er dagegen nicht beauftragt worden. Zwar hatten die Parteien in Erwägung gezogen, daß der Kläger bei Durchführung des Bauvorhabens auch den entsprechenden Bauauftrag erhalten solle, ohne daß jedoch eine derartige Verpflichtung der Beklagten zur Auftragserteilung bestanden hat. Danach ist nicht zweifelhaft, daß der Kläger tatsächlich ausschließlich zur Erbringung von Architektenleistungen verpflichtet war.

Die von den Parteien getroffene Pauschalpreisvereinbarung für diese Leistungen ist - und zwar unabhängig von den streitigen Einzelheiten der Vereinbarung - unwirksam, da sowohl eine unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs. 2 HOAI vorliegt als auch das Schriftformerfordernis gemäß § 4 Abs. 4 HOAI nicht gewahrt ist. Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, gegen die die Berufung nichts vorbringt, wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen. Dem Kläger steht danach das geltend gemachte Architektenhonorar auf der Grundlage der Vorschriften der HOAI zu, welches der Höhe nach nicht streitig ist.

2. Der Kläger muß sich auch nicht die Herabsetzung des Honorars wegen einer Schadensersatzverpflichtung unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß wegen Verletzung einer Hinweispflicht zum Formerfordernis der Pauschalpreisvereinbarung entgegenhalten lassen. Es fehlt bereits an einer Hinweispflicht des Klägers, da er von einer ausreichenden Sachkunde der Beklagten, die gewerbsmäßig das geplante Objekt erstellen wollten, ausgehen durfte. Im übrigen begründet eine fehlende Aufklärung über die mögliche Unwirksamkeit einer Pauschalhonorarvereinbarung, die die Mindestsätze unterschreitet, jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung auf Ersatz des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen, wenn die Parteien - wie es vorliegend der Fall war - ohnehin eine wirksame Vereinbarung zur Unterschreitung der Mindestsätze nicht hätten treffen können (BGH BauR 1997, 1062; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Auflage, Rdn. 721).

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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